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Fragen und Antworten zur Teillegalisierung

Mit der Teillegalisierung von Cannabis ab dem 01.04.2024 stellt sich eine wichtige Frage: Was bedeutet diese Gesetzesänderung für Patienten und verordnende Ärzte?

Die wichtigsten Gesetzesinhalte im Überblick:

Im Rahmen der Teillegalisierung von Cannabis ist es nun volljährigen Konsumenten erlaubt, bis zu drei Hanfpflanzen legal anzubauen, insgesamt 50 Gramm zu besitzen und maximal 25 Gramm mit sich zu führen.

Frage: Darf ich als Patient auch drei Pflanzen besitzen und die Ernte zusätzlich oder als Ersatz für mein verordnetes Medikament konsumieren?
Antwort: Nein, da nur zugelassene und geprüfte Arzneimittel per Rezept verordnet werden dürfen, wird bei Patienten jeglicher Konsum von nicht-pharmazeutischem Cannabis als Beikonsum bzw. nicht medizinische Einnahme betrachtet und kann zum Verlust des Patientenstatus führen.

Frage: Darf ich als Patient auch mehr als 50 Gramm besitzen?
Antwort: Ja, da sich die Besitzmenge für Patienten aus der verordneten Menge pro Rezept ergibt, dürfen Patienten je nach Verordnung auch mehr als 50 Gramm besitzen.

Frage: Darf ich als Patient auch die maximal erlaubte Menge von 25 Gramm mit mir führen?
Antwort: Patienten dürfen stets die Menge mit sich führen, die zur Einhaltung ihrer ärztlichen Verordnung notwendig ist.

Frage: Darf ich über private Cannabis-Züchter Cannabis beziehen?
Antwort: Nein, der Verkauf und auch die unentgeltliche Weitergabe von privat angebautem Cannabis ist verboten.

In einem weiteren Schritt zur Teillegalisierung von Cannabis sollen sogenannte ‚Cannabis Social Clubs‘ ihren Mitgliedern bis zu 25 Gramm pro Tag und insgesamt bis zu 50 Gramm pro Monat an getrockneten Cannabis abgeben dürfen. Innerhalb der ‚Cannabis Social Clubs‘ soll für Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21 Jahren eine Begrenzung des psychoaktiven Tetrahydrocannabinol (THC) auf maximal 10 Prozent sowie eine reduzierte Abgabemenge von 30 Gramm pro Monat berücksichtigt werden.

Fragen: Darf ich als Patient einem CSC beitreten und als Mitglied Cannabis beziehen?
Antwort: Nein, auch dies würde als Beikonsum gewertet werden und kann zum Verlust des Patientenstatus führen.

Frage: Darf ich über Mitgliedern eines CSC Cannabis beziehen?
Antwort: Nein, ebenso wenig wie individuelle private Cannabis-Züchter dürfen auch Mitglieder von Cannabis Social Clubs weder Cannabis verkaufen noch unentgeltlich weitergeben.

Die Beschränkungen für den öffentlichen Konsum von Cannabis umfassen: Kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen oder in Sichtweite von diesen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite wird definiert als ein Abstand von weniger als 100 Metern vom Eingangsbereich der genannten Einrichtungen.

Fragen: Bin ich auch als Patient von diesen Einschränkungen betroffen?
Antwort: Ja, nach dem CanG sind Patienten insofern den Konsumenten gleichgestellt, als dass sie sich bei der inhalativen medizinischen Einnahme ebenfalls an die in § 5 definierten Konsumverbotszonen halten müssen.

Der im Straßenverkehr maximal zulässige Grenzwert im Blut wurde von 1,0 Nanogramm auf 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum angehoben.

Frage: Gilt dieser Nanogramm-Wert auch für mich als Patient?
Antwort: Nein, bei ordnungsgemäßer Einnahme, dem Einhalten der Eingewöhnungszeiten und einer allgemeinen positiven Compliance wird bei Patienten auch von einer Fahrtüchtigkeit ausgegangen, wenn durch die regelmäßige Einnahme eines Cannabis-Medikaments der für Konsumenten maximal zulässige Grenzwert im Blut überschritten wird. Dennoch obliegt jedem Patienten die Verpflichtung, sich vor Fahrtantritt selbst auf mögliche Ausfallerscheinungen zu überprüfen.

Beim gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis, selbst wenn die jeweiligen Grenzwerte unterschritten werden, ist die Eignung zum Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen nicht mehr gegeben.

Frage: Gilt dies auch für mich als Patient?
Antwort: Ja, zudem kann durch diesen Mischkonsum der Patientenstatus grundsätzlich aberkannt werden.

Mit der Teillegalisierung fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz und wird in die Kategorie regulär verschreibungspflichtiger Medikamente überführt.

Frage: Entfällt dann bei Verschreibung die BtM-Gebühr?
Antwort: Ja, bei der Verordnung von Medizinalcannabis dürfen keine BtM-Gebühren mehr erhoben werden.

Frage: Entfällt dann die Beantragung zur Übernahme der Kosten bei meiner gesetzlichen oder privaten Krankenkasse?
Antwort: Nein, die Genehmigungsvorbehalte bestehen weiterhin.

Frage: Entfallen damit auch die Pflichten für BtM-Patienten?
Antwort: Nein, auch wenn Cannabis nicht mehr dem BtMG unterliegt, sind die meisten Pflichten geblieben, da Cannabis in ein neu geschaffenes Gesetz, dem MedCanG, überführt wurde. Die folgenden Pflichten sind weiterhin von Patienten zu beachten:

  • Die besondere Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung von Cannabismedikamenten zur Gewährleistung des Jugendschutzes.
  • Die Anzeige einer vorübergehenden Ein- und Wiederausfuhr des Cannabismedikaments durch entsprechende Anmeldeformulare und Verfahren bei privaten oder beruflichen Reisen ins Ausland.
  • Die Pflicht zum Nachweis einer positiven Compliance.
  • Für Ärzte: Die Feststellung der Indikation bzw. Kontraindikation für eine Therapie mit Medikamenten auf Cannabisbasis inklusive der Überprüfung von Wechselwirkungen mit gleichzeitig bestehenden Begleit- oder Nebenmedikationen.

Frage: Nachdem Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt, wie wird es rechtlich eingestuft?
Antwort: Cannabis als Medikament nimmt eine medizinrechtliche Sonderstellung ein und ist im Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) unter Artikel 2, dem Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG), geregelt.

Fazit: Was hat sich jetzt für mich als Patient geändert und wie lautet die Empfehlung für den medizinischen Nutzen von Cannabis?

Im Wesentlichen hat sich nicht wirklich viel geändert. Da der regelmäßige Konsum zur Selbsttherapie medizinisch und rechtlich weiterhin nicht sicher ist, kann man nur raten, einen Fachberater der MedCan Beratung anzusprechen und diese Therapieform ärztlich einleiten zu lassen.

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